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Oberflächengewässer-Verordnung

Auf der Grundlage von §23 WHG (2010) ist die Bundesregierung ermächtigt, in Abstimmung mit den Ländern Rechtsverordnungen zur Gewässerbewirtschaftung zu erlassen. Am 16.03.2011 hat die Bundesregierung eine Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer (Oberflächengewässerverordnung - OGewV) beschlossen und dem Bundesrat zur Zustimmung übermittelt.

Die Oberflächengewässerverordnung präzisiert und vereinheitlicht die für Bund, Länder und Gemeinden im Wesentlichen bereits bestehenden Verpflichtungen zum Oberflächengewässerschutz aus der Wasserrahmenrichtlinie, die auf gesetzlicher Ebene durch das Wasserhaushaltsgesetz sowie durch das Wasserrecht der Länder umgesetzt worden sind.

Die OGewV setzt folgende EU-rechtliche Bestimmungen um:

  • RL 2008/105/EG UQN-Prioritäre Stoffe

  • RL 2009/90/EG zur Festlegung technischer Spezifikationen für die chemische Analyse und die Überwachung des Gewässerzustands gemäß der Richtlinie 2000/60/EG (WRRL)

Sie regelt Anforderungen an die Eigenschaften von Oberflächengewässern und normiert Vorgaben zum chemischen und zum ökologischen Zustand oder zum ökologischen Potentizial von Oberflächengewässern und legt z.B. Umweltqualitätsnormen und Regeln zur Einstufung des Gewässerzustands fest. Sie enthält ebenfalls Vorschriften über die Ermittlung, die Darstellung und die Überwachung des ökologischen Zustands oder des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands von Oberflächengewässern. u.a. Kriterien für die Einstufung des ökologischen Zustands und des ökologischen Potentials sowie des chemischen Zustandes.

Flussbad Berlin

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