Hochwasserschutz
Entwicklungsziel
Flächenversiegelung in Kombination mit einer Niederschlagswasserableitung kann insbesondere in urbanen Einzugsgebieten zu einer Verschärfung der Hochwassergefahr in Gewässern führen. Diese Effekte zu kompensieren ist eine der Zielstellungen eines modernen Regenwassermanagements.
Wichtig ist dabei die Unterscheidung von den Zielstellungen "Entwässerungssicherheit" und "Überflutungsschutz". Diese beiden Ziele beziehen sich auf die Siedlungsflächen und deren Entwässerungssysteme selbst und i.d.R. nicht auf die aufnehmenden Gewässer (Vorfluter). Überflutungen durch Siedlungsabflüsse fallen in Deutschland nicht unter den Hochwasserbegriff. Die Sicherstellung der Entwässerungssicherheit zielt außerdem auf deutlich geringere Eintrittswahrscheinlichkeiten ab (T <= 5 Jahre).
Zielstellung des Hochwasserschutzes ist dagegen die weitgehend schadlose Abführung von Hochwasserabflüssen in Oberflächengewässern.
Zielgrößen
Die Zielgrößen für den Hochwasserschutz werden in der Hochwasserrisiko-Management-Richtlinie bzw. in den zugehörigen Paragraphen (§§72ff.) des Wasserhaushaltsgesetzes detailliert behandelt. Die dafür zu verwendenen Instrumente (Gefahrenkarten, Hochwasser-Risiko-Karten, Risiko-Management-Pläne, Überschwemmungsgebiete) sind ebenfalls im WHG definiert.
Auch bereits vor Einführung der EG-HWRM-RL war es in Deutschland üblich,
Hochwasserschutzmaßnahmen auf Ereignisse mit einer Wiederkehrzeit von T=100 a zu bemessen, obgleich diese Vorgabe nirgendwo explizit formuliert wurde. So wurden beispielsweise im Berliner Wassergesetz (§65a) schon seit längerem die Anforderungen an einen Hochwasserschutzplan formuliert: „Der Hochwasserschutzplan dient dem Ziel, die Gefahren, die mindestens von einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartenden Hochwasser ausgehen, so weit wie möglich und verhältnismäßig zu minimieren. In den Hochwasserschutzplan sind insbesondere Maßnahmen … zur Rückhaltung von Niederschlagswasser aufzunehmen.“
Soll ein Regenrückhalteraum (dezentral oder zentral angeordnet) auch dazu dienen, Hochwasserrisiken zu vermindern, so ist bei der Bemessung eine Jährlichkeit von T=100 a zugrunde zu legen oder zumindest zu berücksichtigen. Die bisher üblichen Jährlichkeiten von T=5-10 a werden den gesetzlichen Anforderungen des Hochwasserschutzes nicht gerecht.
Allerdings ist dabei zu berücksichtigen, dass die notwendige Drosselung eine ganz andere sein kann, als bei den gewässerökologischen Anforderungen. Insofern führt die Auslegung eines RRR auf eine Überschreitungshäufigkeit von n=0.01 (T=100a) nicht zwangsläufig zu größeren Speichervolumina als die Bemessung nach BWK M3/M7.
Allgemeine Vorgaben für Drosselspenden von Regenückhalteräumen aus Gründen des Hochwasserschutzes finden sich im deutschsprachigen Regelwerk (s. DWA A117) derzeit nicht. Häufig werden die zulässigen Einleitmengen aus örtlichen Restriktionen (z.B. unterhalb liegende Durchlässe) abgeleitet.