Grundwasserschutz
Grundwasser ist ein wesentliches Element des Naturhaushaltes. Es ist Teil des Wasserkreislaufs und erfüllt wichtige ökologische Funktionen. Grundwasser ist auch die wichtigste Trinkwasserressource Deutschlands. Das Grundwasser muss daher weitgehend vor Verunreinigungen geschützt werden. Für den Grundwasserschutz bestehen daher folgende generelle Ziele (BMUB, 2014):
Das Grundwasser ist vor Verunreinigungen oder sonstigen nachteiligen Veränderung seiner Eigenschaften zu schützen und in seiner natürlichen Beschaffenheit zu erhalten.
Die Bewirtschaftung des Grundwassers muss im Einklang mit dem Naturhaushalt erfolgen.
Grundwasser ist vorsorgend und flächendeckend zu schützen.
Qualitätsmaßstab ist seine anthropogen weitgehend unbeeinflusste Beschaffenheit.
Entwicklungsziele
Wie auch für die Oberflächengewässer ergeben sich die Entwicklungsziele für den Grundwasserschutz aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie bzw. deren Umsetzung in nationales Recht. Für das Grundwasser fordert die WRRL den guten chemischen und den guten mengenmäßigen Zustand.
Zielgrößen für den Grundwasserschutz
Immissionskriterien
Immissionsbezogene Anforderungen an den Grundwasserschutz ergeben sich aus der Grundwasserverordnung. Hier sind die Kriterien für die Beurteilung des chemischen und mengenmäßigen Grundwasserzustands definiert. Die Geringfügigkeitsschwellenwerte (GFS) definieren die Konzentration, bei der trotz einer Erhöhung gegenüber regionalen Hintergrundwerten keine relevanten ökotoxischen Wirkungen auftreten können und die Anforderungen der TrinkwV oder entsprechend abgeleiteter Werte eingehalten werden.
Direkte Anforderungen für die Planung von Regenwasserbewirtschaftungsanlagen resultieren daraus aber nicht. In Hinweisen der LAWA (2006) heißt es dazu: "Die Beurteilung der Zulässigkeit einer Versickerung muss vorrangig anhand der erwarteten Belastung des zu versickernden Niederschlagswassers sowie der Konstruktion und Gestaltung der Anlagen erfolgen, die gewährleisten muss, dass am Übergang zum Grundwasser die Geringfügigkeitsschwellenwerte eingehalten werden. Die Anforderungen an die Auslegung, Gestaltung und Betrieb einer Versickerungsanlage sind damit keine Anwendungsregeln für die Geringfügigkeitsschwellenwerte, sondern solche der Anlagentechnik".
Emissionsanforderungen
Im Sinne des Wassergesetzes ist das Grundwasser ein Gewässer - wie oberirdische Gewässer und Küstengewässer auch (WHG §2). Niederschlagswasser ist - sofern es von bebauten oder befestigten Flächen stammt und gesammelt zum Abfluss kommt - rechtlich gesehen Abwasser (WHG §54). Insofern gilt §57 WHG, der für Einleitungen von Abwasser in ein Gewässer eine vorherige Behandlung nach dem Stand der Technik fordert, auch für die Versickerung von Regenwasser.
Wie bereits an anderer Stelle erwähnt, ist der Stand der Technik in Bezug auf die Regenwasserbehandlung in Deutschland leider nicht gesetzlich festgeschrieben. Ein "Anhang Regenwasser" zur Abwasserverordnung fehlt nach wie vor.
Freistellungsverordnungen
Einige Bundesländer (z.B. Berlin) haben bereits seit längerem sogenannte Niederschlagswasser-Freistellungsverordnungen (NWFreiV) . Mit diesen Verordnungen wird geregelt, unter welchen Bedingungen eine Versickerung von Niederschlagswasser auch ohne wasserrechtliche Erlaubnis möglich ist. Sofern diese Bedingungen (geringe Verschmutzung entsprechend der Herkunftsflächen, Lage außerhalb von Wasserschutzgebieten) erfüllt sind, kann davon ausgegangen werden, dass der Grundwasserschutz gewährleistet ist.
Sind die Bedingungen der NWFreiV nicht erfüllt, so ist im Rahmen eines Wasserrechtsverfahrens eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Ggf. sind weitergehende Anforderungen an die (Vor-)Behandlung der Niederschlagsabflüsse zustellen, so dass der Grundwasserschutz gewahrt bleibt.
Schutzgebiete
In Wasserschutzgebieten (Trinkwassergewinnung, Heilquellen) sind besonders hohe Anforderungen an den Grundwasserschutz gegeben. Dies ist bei der Wahl der Maßnahmen und deren Ausführung zu beachten.
Literatur
BMUB (2014): Grundwasser: Ziele, Gefährdungen und Überwachung, Webseite des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB), abgerufen am 16.11.2015.
LAWA (2006): LAWA-Hinweise für die Anwendung der Geringfügigkeitsschwellenwerte bei Benutzungen des Grundwassers in bestimmten Fallgestaltungen.