Gewässerschutz
Zentrale Aufgaben der Gewässerschutzpolitik in Deutschland sind, das ökologische Gleichgewicht der Gewässer zu bewahren oder wiederherzustellen, die Trink- und Brauchwasserversorgung zu gewährleisten, eine geregelte Abwasserreinigung sicher zu stellen und alle anderen Wassernutzungen, die dem Gemeinwohl dienen, möglichst im Einklang mit dem Schutz der Gewässer langfristig zu sichern (BMUB 2014).
Entwicklungsziele
In Bezug auf die Regenwasserbewirtschaftung sind die Verminderung der „stofflichen Belastung des Gewässers“ und des „hydraulischen Stresses“ als wichtige Ziele des Gewässerschutzes zu nennen. Als Entwicklungsziel ist dafür der "gute ökologische Zustand" für alle Oberflächengewässer in der Wasserrahmenrichtlinie bzw. dem Wasserhaushaltsgesetz festgeschrieben.
Zielgrößen
Die Wasserrahmenrichtlinie fordert von den Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Einleitungen in Oberflächengewässer mit einem "kombinierten Ansatz" mit Immissions- und Emissionskriterien begrenzt werden (Artikel 10 WRRL). Die Immissionskriterien werden dabei mit der EG-WRRL definiert, die Emissionskriterien sollen dagegen aus nationalen Vorschriften (z.B. der Abwasserverordnung) bzw. anderen EU-Richtlinien (z.B. Kommunalabwasserrichtlinie) resultieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sie Gewässerbelastungen durch Niederschlagswassereinleitungen eben nicht nur in stofflicher Hinsicht sondern auch in quantitativer Hinsicht ergeben (s. Grafik).
Zielgrößen für die Immissionsbetrachtung
Immissionsorientierte Zielgrößen in stofflicher Hinsicht (z.B. kritische Sauerstoffdefizite und Ammoniumkonzentrationen) sind derzeit in den BWK Merkblättern M3 und M7 formuliert. Immissionsorientierte Zielgrößen ergeben sich aus der Oberflächengewässerverordnung (z.B. für Nährstoffe) und ggf. den Badegewässerverordnungen (für Keime).
Emissions-Zielgrößen
Regenwasser ist - sofern es von bebauten oder befestigten Flächen stammt und gesammelt zum Abfluss kommt - rechtlich gesehen Abwasser und muss vor Einleitung in ein Gewässer nach dem Stand der Technik behandelt werden. Auch wenn der "Stand der Technik" durch den Gesetzgeber noch nicht definiert wurde (s. Abwasserverordnung), so ergeben sich inzwischen aus den Technischen Regelwerke und teilweise durch Landesverordnungen konkrete Zielvorgaben für die Regenwasserbehandlung. Hier sind z.B. das M153 oder der Trennerlass in NRW zu nennen.