Badegewässerrichtlinie
In der Richtlinie 2006/7/EG ("Badegewässerrichtlinie") sind Mindestqualitätsanforderungen für Gewässer formuliert, in denen „das Baden von den zuständigen Behörden ausdrücklich gestattet ist oder nicht untersagt ist und in denen üblicherweise eine große Anzahl von Personen badet“. Im Anhang der Richtlinie sind sowohl chemisch-physikalische wie mikrobiologische Parameter aufgeführt.
Sind in städtischen Ballungsgebieten Badegewässer ausgewiesen, die direkt oder indirekt durch Abwassereinleitungen beeinflusst werden können, stellt die Badegewässerrichtlinie eine wichtige Randbedingung für die Regenwasserbewirtschaftung dar. Im Großraum Berlin beispielsweise ist dieser Zustand vielfach gegeben. Die Bundesländer haben die Badegewässerrichtlinie durch Rechtsverordnung eingeführt.