Abwasserverordnung
Absatz 2 von §57 WHG (Einleiten von Abwasser in Gewässer) ermächtigt den Bund, durch Rechtsverordnung Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer festzulegen, die dem Stand der Technik entsprechen. Gemäß §57, Absatz 1 darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) dann nur noch erteilt werden, wenn dieser Stand der Technik eingehalten wird. Für vorhandene Einleitungen können Übergangslösungen getroffen werden.
Obwohl Niederschlagswasser – wenn es gefasst und abgeleitet wird - auch unter den Abwasserbegriff fällt (§ 54 WHG), wurde der Stand der Technik für die Einleitungen von Niederschlagswasser aus Trenn- oder Mischsystemen bislang nicht definiert. Eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat noch vor Inkrafttreten der WHG-Novelle 2010 einen Entwurf für einen „Anhang Regenwasser“ zur Abwasserverordnung erarbeitet, der allerdings nicht verabschiedet wurde. Derzeit (2015) ruhen die Arbeiten an einem „Anhang Regenwasser“ zur Abwasserverordnung.
Der Stand der Technik für den Umgang mit Regenwasser ist damit undefiniert.In der Praxis wird diese Lücke durch die Technischen Regeln insbesondere der DWA (M153 und A128, sowie perspektivisch das A102) ausgefüllt, was grundsätzlich kritisch zu sehen ist, da die Konkretisierung der Zielvorgaben des WHG durch den Gesetzgeber und nicht die Fachverbände erfolgen sollte.