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Die Regenwasserexperten

Wasserrahmenrichtlinie

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) ist im Dezember 2000 in Kraft getreten und zwischenzeitlich in nationales Recht umgesetzt worden. Neben der Schaffung eines Ordnungsrahmens und der Ablösung sektoraler Richtlinien besteht das Hauptziel in der Bündelung des wasserwirtschaftlichen Handelns in Maßnahmenprogrammen bzw. Bewirtschaftungsplänen. Als Umweltziel wurde die Erreichung eines "guten Gewässerzustandes" in allen Oberflächengewässern, Küsten- und Übergangsgewässer und im Grundwasser innerhalb von 15 Jahren formuliert. Für künstliche oder erheblich veränderte Gewässer können hinsichtlich der Ökologie geringere Anforderungen („das gute ökologische Potential“) gelten.

Im Wesentlichen umfasst die EG-WRRL vier zentrale Aufgaben:

  • die Bestandsaufnahme der Situation der Gewässer innerhalb der Flussgebietseinheit in wasserwirtschaftlicher, ökologischer und ökonomischer Hinsicht,

  • Überwachung des Zustandes der Gewässer (Monitoring),

  • die Konkretisierung der in der Flussgebietseinheit zu erreichenden Ziele hinsichtlich des Zustandes der Gewässer und

  • die Festlegung der zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Maßnahmen bzw. Maßnahmen-programme.

Für die Bearbeitung ist ein fester und recht enger Zeitplan vorgegeben. Eine ausführliche Darstellung der EG-WRRL findet sich z.B. unter www.lawa.de oder www.wasserblick.net.
In Bezug auf Anforderungen an Regenwassereinleitungen in Fließgewässer sind insbesondere folgende Aspekte interessant:

  • Die EG-WRRL fordert den guten ökologischen Zustand grundsätzlich für alle Oberflächengewässer. Das genannte Kriterium einer Einzugsgebietsgröße von 10 km² bezieht sich lediglich auf die Berichtspflicht, nicht aber auf die Zielerreichung.

  • Urbane Gewässer sind kein eigener Gewässertyp. Auch für städtische Gewässer erfolgt eine Orientierung am potentiell natürlichen Zustand des Referenzgewässers.

  • Bei größeren Flussgebietseinheiten kann es zweckmäßig sein, die Flussgebietseinheit in Bearbeitungsgebiete/Teileinzugsgebiete zu untergliedern. Die Aufteilung in die Bearbeitungsgebiete ist Aufgabe der an einem Flussgebiet beteiligten Länder bzw. Staaten.

  • Mit der EG-WRRL wird ein kombinierter Ansatz von Emissions- und Immissionskriterien, plus ‘phasing out’ (Beendigung des Eintrages, Nullemission) von besonders gefährlichen Stoffen, plus Verschlechterungsverbot eingeführt (Artikel 10). Die Immissionskriterien werden mit der EG-WRRL definiert, die Emissionskriterien ergeben sich dagegen aus nationalen Vorschriften (z.B. der Abwasserverordnung) bzw. anderen EU-Richtlinien (z.B. Kommunalabwasserrichtlinie).

  • Das Kriterium Wirtschaftlichkeit führt nicht automatisch zu weniger strengen Umweltzielen. Sollte die Einhaltung von Umweltzielen aus finanziellen Gründen nicht möglich sein, folgt zuerst eine zeitliche Verschiebung.

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